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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Attachment Parenting Kongress

Geschäftsinhaberinnen/Veranstalterinnen:
Schwarz Ludwig GbR
Diana Schwarz und Frauke Ludwig

Büro: 
Schwarz Ludwig GbR
Einfach Eltern/Trageschule Hamburg
Veilchenweg 28b
22529 Hamburg

Kontakt: 
+49 171 1984726 Frauke Ludwig
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Veranstaltungsort: 
Empire Riverside Hotel
Bernhard-Nocht-Straße 97
20359 Hamburg

Imprint

Berufshaftpflichtversicherung
RheinLand Servicedirektion in Bayreuth
vertreten durch Geschäftsinhaber Uwe Mothes
Wiesenstr.12
D-95460 Bad Berneck-Blumenau / Bayreuth Land
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Kanzlei Dr. Niewerth
Dr. jur. Carsten Niewerth
Rechtsanwalt
Lotzbeckstraße 32
95445 Bayreuth
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:

https://stock.adobe.com/de/
https://www.canva.com/photos/
Schwarz Ludwig GbR 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB FÜR KONGRESSBESUCHER:INNEN

ANMELDUNG/ANMELDEBESTÄTIGUNG

Ihre Anmeldung kann ausschließlich über die Anmeldemaske im Internet erfolgen. Ihre Anmeldung ist verbindlich. Mit der Absendung der Internetbuchung erkennen Sie die Teilnahmebedingungen an.

Nach Eingang Ihrer verbindlichen Anmeldung erhalten Sie automatisch eine Buchungsbestätigung und die Rechnung. Die Buchungsbestätigung ist Ihr Ticket, welches Sie bitte in digitaler oder (zur Not) ausgedruckter Form zur Akkreditierung am ersten Kongresstag mitbringen.

Die Teilnehmer:innnenanzahl ist begrenzt. Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Bitte beachten Sie die Stornierungsfristen und -möglichkeiten.

Der Teilnahmebetrag versteht sich pro Person inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Er beinhaltet den Kongressbesuch, Kongressunterlagen sowie Pausensnacks, Getränke und ein Lunch in Buffetform an beiden Tagen. Für Programmänderungen, Referent:innenausfälle oder Druckfehler übernehmen die Veranstalterinnen keine Haftung. Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder aus wichtigen Gründen (z.B. wegen Erkrankung der Referent:innen oder aufgrund zu geringer Teilnehmer:innenzahl) nicht möglich, werden die Teilnehmer:innen umgehend informiert. Die Veranstaltungsgebühr wird in diesem Fall erstattet. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen.

Änderungen im Programmablauf behalten wir uns vor (krankheitsbedingte Ausfälle, etc.)

STORNIERUNG

Bei Stornierung (schriftlich per Post oder lieber aus ökologischen Gründen per E-Mail als pdf) fallen folgende Stornierungsgebühren an*:

  • Bei Absage bis zum 21. Mai 2025: 35 Euro Bearbeitungsgebühr
  • Bei Absage nach dem 21. Mai 2025: 80 % der Teilnahmegebühr
  • Bei Absage ab dem 18. August 2025: 100 % der Teilnahmegebühr.
  • Bei Nennung eines verbindlichen Ersatzteilnehmers bis 10 Tage vor Kongressbeginn werden 50 € Bearbeitungsgebühren berechnet.

* TRUST-Tickets sind von dieser Regelung ausgeschlossen und können nicht storniert werden. 

URHEBERRECHTE/FILM/FOTOS

Die Kongressunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der Tagungsunterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Veranstalterinnen gestattet. Filmische Dokumentationen sind untersagt. Der Kongress wird medial begleitet. Hier erkennen Sie an, dass Sie damit einverstanden sind, falls Sie gefilmt oder fotografiert werden sollten.

Die Veranstalterinnen dürfen frei von Anklagen und ohne weitere Erlaubnis durch die Teilnehmer:innen Bilder, die vom Teilnehmer und/oder seiner Arbeit (wie z.B. Poster, Auszüge aus der Präsentation oder dem Vortrag) während der Konferenz gemacht wurden, für die Berichterstattung oder zukünftigen Ankündigungen des Events auch für social media verwenden.

HAFTUNG

Die Vorträge im Rahmen der Veranstaltung werden von qualifizierten AutorInnen und ReferentInnen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Die Veranstalterinnen übernehmen keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit auf die Veranstaltungsunterlagen und die Durchführung der Veranstaltung. Die Veranstalterinnen übernehmen zudem keine Haftung für mögliche Schäden und Verletzungen von Personen oder Besitz während der Konferenz.

STREITFRAGEN

Alle Vereinbarungen zwischen den Veranstalterinnen und den Teilnehmer:innen und alle Streitfragen, die entstehen können, unterstehen ausschließlich dem deutschen Gesetz. Der Ort der Rechtsprechung ist HAMBURG, Deutschland. Stand Mai 2024

FOTOGRAFIEREN, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGEN

Die Veranstalterinnen sind berechtigt, Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass die Teilnehmer:innen Einwendungen dagegen erheben können. Das gilt auch für Aufnahmen, die von den akkreditierten Medien mit Zustimmung der Veranstalterinnen direkt angefertigt werden.

UNSCHÄDLICHKEITSKLAUSEL

Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig befunden werden, beeinflusst die Ungültigkeit dieses Abschnitts nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, die in Kraft bleiben.

AGB FÜR AUSSTELLER:INNEN

ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR AUSSTELLER:INNEN

Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen stimmen weitgehend mit den Allgemeinen Teilnahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der Interessengemeinschaft Deutscher Fachmessen und Ausstellungsstädte (IDFA) überein.  Im Fall etwaiger Nichtübereinstimmung gelten nachfolgende Regelungen in der rangmäßigen Reihenfolge ihrer Aufzählung (soweit vorhanden):

A. Individuelle Vertragsabreden der Messeveranstalterinnen (MV) B. Besondere Teilnahmebedingungen der MV  C. Allgemeine Teilnahmebedingungen

TEILNEHMER:INNEN

Die Teilnehmer:innen an Messen und Ausstellungen gliedern sich auf in Aussteller:innen, Mitaussteller:innen und zusätzlich vertretene Unternehmen. Sie werden nachfolgend kurz „Teilnehmer:innen (TN)“ genannt. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller:innen ist nur in Ausnahmefällen möglich und behalten sich die MV vor, eine besondere Gebühr geltend zu machen.  In allen Fällen haften jedoch die zugelassenen Aussteller:innen für die Einhaltung der die Aussteller:innen treffenden Verpflichtungen durch den oder die Mitaussteller:innen.

ANMELDUNG

Die Anmeldung zum Kongress kann ausschließlich über die Anmeldemaske im Internet mit Name der Teilnehmer:innen, der vollständigen Firmen bzw. Rechnungsanschrift und der E-Mail-Adresse erfolgen. Sind Teilnehmer:innen und Rechnungsempfänger:innen nicht identisch, so haftet der Teilnehmer für die Kostenübernahme durch den Rechnungsempfänger. Eine derartige Anmeldung ist ein Vertragsangebot an die Veranstalterinnen. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung werden die „Allgemeinen Teilnahmebedingungen“ als verbindlich für die Teilnehmer:innen anerkannt. Er/Sie hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, Unteraussteller:innen und zusätzliche vertretene Unternehmen diese Bedingungen einhalten.

ZULASSUNG

Über die Zulassung der Teilnehmer:innen und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung entscheiden die Veranstalterinnen. In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Veranstalterinnen. Die Veranstalterinnen können aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz oder Raum bzw. die zur Verfügung stehende Zeit im Veranstaltungsprogramm nicht ausreicht, einzelne Teilnehmer:innen von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Ausstellungs- und Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Teilnehmergruppen beschränken. Sie sind ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- bzw. Präsentationsgegenstände, Produkte und Themen sowie eine Veränderung der angemeldeten Flächen bzw. Programmplätze vorzunehmen.  Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungs- bzw. Präsentationsgegenstände, für Produkte und Themen sowie für die in der Bestätigung bestimmten Teilnehmer:innen und die darin an- gegebene Standfläche bzw. den Raum sowie die Präsentationszeit. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände, Produkte und Themen dürfen nicht präsentiert werden.  Sofern den Teilnehmer:innen zum Zeitpunkt des Eingangs seiner/ihrer Anmeldung eine Standfläche bzw. Raum bzw. Programmplatz aufgrund durch Anmeldung Dritter bereits reservierter Kapazitäten nicht angeboten werden kann, bleibt die Anmeldung wirksam für den Fall, dass andere Teilnehmer:innen von der Anmeldung zurücktreten.

PLATZIERUNG

Die Standverteilung wird von den Veranstalterinnen unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend. Die Veranstalterinnen sind berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Standfläche zu verändern. Von einer solchen Maßnahme informieren sie die Teilnehmer:innen unverzüglich, wobei sie ihm/ihr nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilen. Verändert sich dadurch die Miete, erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. Die ausstellenden Teilnehmer:innen sind berechtigt, sofern ihnen aufgrund der Änderung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung seine Anmeldung zurückzunehmen; Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Ein Umtausch der zugeteilten Standfläche mit anderen ausstellenden Teilnehmer:innen sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung der Veranstalterinnen nicht gestattet. Die Teilnehmer:innen müssen in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.

MITAUSSTELLER:INNEN, UNTERAUSSTELLER:INNEN, VERTRETENE UNTERNEHMEN

Möchten mehrere ausstellende Teilnehmer:innen gemeinsam eine Standfläche mieten, möchten wir Sie bitten, uns die jeweiligen Logos, Kontaktdaten, etc. zuzusenden und eine:n Hauptansprechpartner:in zu nennen. Unteraussteller:innen sind alle Firmen, die neben den Hauptaussteller:innen auf der Standfläche ausstellen oder erscheinen. Für die Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Unteraussteller:innen bzw. das oder die vertretenen Unternehmen haften die zugelassenen Hauptaussteller:innen. Schuldner, auch für die Untervermietungsgebühr sind die Hauptaussteller:innen. Unteraussteller:innen werden in das Ausstellerverzeichnis aufgenommen, wenn die Daten zu den vorgegebenen Terminen dem Veranstalter vorliegen.  Eine - ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme von Unteraussteller:innen - berechtigt die Veranstalterinnen, den Vertrag mit den Hauptaussteller:innen fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten der Teilnehmer:innen räumen zu lassen. Schadensersatzansprüche stehen dem ausstellenden Teilnehmer:innen nicht zu.

MIETEN, PREISE UND PFANDRECHT

Die Höhe der Mieten und Preise und die Zahlungsweise sind aus dem Angebot und ggf. darüber hinaus aus dem Vertrag oder aus der Anmeldebestätigung ersichtlich. Die Bezahlung der Rechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung für das Beziehen/ Belegen der zugeteilten Standfläche bzw. des Raums bzw. des Programmplatzes. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Zur Sicherung ihrer Forderungen behalten sich die Veranstalterinnen vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Eine Haftung für Schäden an dem Pfandgut wird - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht übernommen.

RÜCKTRITT VON DER ANMELDUNG, WIDERRUF DER ZULASSUNG, AUSSCHLUSS VON GEGENSTÄNDEN

Bei Stornierung (nur schriftlich per Post oder gerne aus ökologischen Gründen per E-Mail als PDF) fallen folgende Stornierungsgebühren an:

  • Bei Absage bis zum 21. Mai 2025: 35 Euro Bearbeitungsgebühr
  • Bei Absage ab dem 21. Mai 2025 80 % der Standgebühr
  • Bei Absage ab dem 18. August 2025: 100 % der Standgebühr.
  • Bei Nennung von Ersatz-Aussteller:innen bis 30 Tage vor Kongressbeginn werden 50 € Bearbeitungsgebühren berechnet.

HÖHERE GEWALT

Sofern den Teilnehmer:innen die Teilnahme an der Veranstaltung oder an Teilen der Veranstaltung in Folge von Krankheit oder Ausfall oder Verspätung der Verkehrsmittel nicht möglich ist, so haben die Teilnehmer:innen keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühren; Ziffer 6 bleibt anwendbar. Können die Veranstalterinnen aufgrund Höherer Gewalt die Veranstaltung nicht abhalten, so haben sie die Teilnehmer:innen unverzüglich hiervon zu unterrichten. -1- Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Bezahlung der Miete bzw. des Preises, jedoch können die Veranstalterinnen von den Teilnehmer:innen bei ihnen in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für ihn/sie noch von Interesse ist. -2- Sollten die Veranstalterinnen in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin oder an einem anderen zumutbaren Ort durchzuführen, so haben sie die Teilnehmer:innen hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Teilnehmer:innen sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin bzw. Ort abzusagen; in diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass des Preises. Müssen die Veranstalterinnen aufgrund Höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so gilt Ziffer -1- analog.

HAFTUNG, VERSICHERUNG, UNFALLSCHUTZ

Die Veranstalterinnen haften den Teilnehmer:innen und den von ihnen Beauftragten für einen nachweislich während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände entstandenen Schaden nur dann, wenn sie oder ihren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft; die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden infolge Versagens von Einrichtungen, infolge von Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haften die Veranstalterinnen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.  Die Teilnehmer:innen haften den Veranstalterinnen gemäß den gesetzlichen Regelungen. Der Abschluss einer Versicherung wird den Teilnehmer:innen dringend empfohlen. Die Teilnehmer:innen sind verpflichtet, an den ausgestellten bzw. präsentierten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Veranstalterinnen sind berechtigt, das Ausstellen oder die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten zu untersagen, soweit diese Schutzvorrichtungen ganz oder teilweise fehlen bzw. nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind. Die Teilnehmer:innen sind außerdem verpflichtet, die sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in der jeweiligen Fassung zu beachten. Darüber hinaus gilt die Hausordnung der Veranstaltungsstätte. Die Veranstalterinnen schließen ausdrücklich die Haftung für Diebstahl aus; die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

STANDAUFBAU, STANDAUSSTATTUNG, STANDGESTALTUNG

Eine Überschreitung der in der Standverteilung festgelegten Standgrenzen ist den Teilnehmer:innen nicht gestattet. Die ausstellenden Teilnehmer:innen übernehmen den Auf- und Abbau des Standes auf eigene Kosten. Die vorgegebenen Zeiten für Auf- und Abbauarbeiten werden von den Veranstalterinnen vorgegeben und sind zu beachten. Ein frühzeitiger Abbau ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Veranstalterinnen möglich. Andere ausstellende Teilnehmer:innen dürfen durch die Standgestaltung nicht beeinträchtigt oder belästigt, andere Stände nicht in ihrer Sicht oder Begehbarkeit behindert werden. Die ausstellenden Teilnehmer:innen sind den Mitaussteller:innen zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten  Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbau- Endtermin abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung sind unzulässig. Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Grundaufbau, soweit er von den Veranstalterinnen erstellt worden ist, unbeschädigt zurückzugeben und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadeneintritt gemeldet wurden, haben die Teilnehmer:innen zu ersetzen. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau- Endtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten der ausstellenden Teilnehmer:innen abtransportiert und eingelagert werden.

WERBUNG

Werbung aller Art ist nur innerhalb der von den Teilnehmer:innen gemieteten Standfläche bzw. des Raums für Unternehmen, Körperschaften, Organisationen oder Institutionen der Teilnehmer:innen und nur für die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.

Lautsprecherwerbung und Vorführungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische, akustische oder andere Weise eine gesteigerte Werbewirkung erreicht werden soll. Andere Teilnehmer:innen dürfen dabei grundsätzlich nicht belästigt werden. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

DIREKTVERKAUF

Der Direktverkauf ist grundsätzlich nur auf den Flächen gestattet, in denen er gemäß Buchung ausdrücklich zugelassen wird. Im letzten Fall sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen; die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache der Teilnehmer:innen.

AUF- UND ABBAUAUSWEISE, AUSSTELLERAUSWEISE

Die Veranstalterinnen können den ausstellenden Teilnehmer:innen für sich und für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte Auf- und Abbauausweise zur Verfügung stellen. Diese sind unentgeltlich und gelten nur während der Auf- und Abbauzeiten und berechtigen nicht zum Betreten der Veranstaltung. Für die Laufzeit der Veranstaltung erhalten die ausstellenden bzw. präsentierenden Teilnehmer:innen für sich und die von ihnen beschäftigten Personen eine begrenzte Anzahl von Ausweisen, abhängig von der Standgröße bzw. vom Präsentationsumfang, die zum Eintritt der Messe berechtigen. Durch die Aufnahme von Unteraussteller:innen erhöht sich die Zahl der Ausweise nicht. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen Berechnung erhältlich. Die Ausweise berechtigen zur Teilnahme an dem Mittagslunch und der Nutzung des Getränkeangebots rund um den Kongress.

BEWACHUNG

Es handelt sich bei dem Veranstaltungsgebäude um ein öffentlich zugängliches Hotel während des Betriebs. Die Veranstalterinnen haben für den Kongress die Etagen 2 und 3 vollständig angemietet. Hier ist kein Durchgangsverkehr zu erwarten, dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich vereinzelt Hotelgäste in den Etagen kurzfristig aufhalten.

Die Messebereiche, die abgeschlossen werden können, sind nach der Veranstaltung nicht mehr für Dritte zugänglich. Die Bereiche in den Foyers sind auch über Nacht potentiell öffentlich zugänglich. Den ausstellenden Teilnehmer:innen wird dringend nahe gelegt, für die Beaufsichtigung ihrer Stände und ihrer Ausstellungs- bzw. Präsentationsgegenstände selbst zu sorgen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sollten wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung sollten sich die ausstellenden Teilnehmer:innen auf eigene Kosten sorgen. Durch die allgemeine Bewachung bleibt die in Ziffer 9 getroffene Haftungsregelung unberührt.

STANDREINIGUNG

Die Veranstalterinnen sorgen für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgebäudes. Die Reinigung des Standes obliegt dem ausstellenden Teilnehmer:innen; sie muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein.

FOTOGRAFIEREN, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGEN

Die Veranstalterinnen sind berechtigt, Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen vom Ausstellungs- und Präsentationsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten bzw. präsentierten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass die Teilnehmer:innen Einwendungen dagegen erheben können. Das gilt auch für Aufnahmen, die von den akkreditierten Medien mit Zustimmung der Veranstalterinnen direkt angefertigt werden.

GEWERBLICHER RECHTSCHUTZ

Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungs- bzw. Präsentationsobjekten ist Sache der Teilnehmer:innen. Ein sechsmonatiger Schutz vom Beginn einer Ausstellung an auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.

HAUSRECHT, ZUWIDERHANDLUNGEN

Die Teilnehmer:innen unterwerfen sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Veranstalterinnen. Den Anordnungen der bei ihnen Beschäftigten ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Allgemeinen Teilnahmebedingungen, gegen schriftliche Anweisungen und Auflagen der Veranstalterinnen gegenüber allen Teilnehmer:innen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen die Veranstalterinnen, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes bzw. Raumes zu Lasten der ausstellenden bzw. präsentierenden Teilnehmer:innen und ohne Haftung für Schäden.

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist Hamburg. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn die Teilnehmer:innen Vollkaufmann/-frau oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Stand: März 2024